Nachfolgend finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unterschiedliche Produkt- und Leistungsbereiche.
Bitte beachten Sie, dass je nach Angebot, Produkt oder Vertragsgegenstand unterschiedliche Bedingungen zur Anwendung kommen.
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
Stand: 11/2020_05/2021
§ 1 ALLGEMEINES
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten für alle unsere geschäftlichen Beziehungen, insbesondere Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss etwaiger Beratungsleistungen, sofern bei der erstmaligen Lieferung auf die Geltung dieser AVB hingewiesen wurde. Die AVB gelten insbesondere als Bestandteil aller Lieferverträge, welche die Lieferung unserer Standardartikel zum Gegenstand haben, unabhängig davon, ob zusätzlich die Montage dieser Artikel beauftragt wird oder anderweitige Nebenleistungen durch uns erbracht werden.
(2) Diese AVB gelten für die Lieferungen und Angebote, die durch die HUPFER‑Gruppe ausgeführt werden. Zur HUPFER‑Gruppe gehören:
MenüMobil Food Service Systems GmbH, 6401 Inzing Tirol, AUT
HUPFER Metallwerke GmbH & Co. KG, 48653 Coesfeld, GER
Rüther Food‑Präsentation und Ausgabetechnik GmbH, 59889 Eslohe, GER
PKT Polkenberger Küchentechnik GmbH & Co. KG, 04703 Leisnig, GER
(im Nachfolgenden „Unternehmen“ genannt).
(3) Diese AVB gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich‑rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Besteller“).
(4) Diese AVB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Bestellern, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.
(5) Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AVB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen diesen AVB vor.
(6) Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Besteller werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, sofern wir ihrer Geltung ausdrücklich und in Textform zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter dessen Bestellung bei uns annehmen oder an unsere Besteller liefern.
(7) Sofern bei den Einzelverträgen eine Lieferklausel verwendet wird, bezieht sich diese auf die INCOTERMS® 2020. In diesem Fall werden die INCOTERMS® 2020 der Internationalen Handelskammer (ICC), Paris, Vertragsbestandteil.
(8) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, es sei denn, es wurde eine strengere Form vereinbart.
§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
(2) Eine Bestellung, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung oder durch Ausführung der vertraglichen Leistungen innerhalb der gleichen Frist annehmen.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
§ 3 PREISE UND ZAHLUNG
(1) Unsere Preise verstehen sich EXW (angegebener Standort am Werk oder Lager) zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, welche sich nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht bestimmt. Wenn der Transport durch uns erfolgt, werden die Fracht-/Transportkosten gesondert in Rechnung gestellt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
(2) Die für den Transport/Versand übliche Verpackung berechnen wir zu Selbstkosten, soweit mit dem Besteller nichts anderes vereinbart ist.
(3) Werden nach Vertragsschluss Frachten, Abgaben oder Zölle eingeführt oder erhöht, die eine unmittelbare Auswirkung auf die Preisgestaltung haben, werden diese grundsätzlich an unsere Besteller weitergegeben. Unsererseits besteht die Berechtigung, den Kaufpreis entsprechend anzupassen, sofern sich die Erhöhung/Einführung unmittelbar auf die Preisgestaltung der gelieferten oder noch zu liefernden Produkte auswirkt.
(4) Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig, es sei denn, aus unseren Rechnungen ergeben sich andere Zahlungsmodalitäten.
(5) Wird ein anderweitiges Zahlungsziel gewährt oder Ratenzahlung vereinbart, sind wir berechtigt, den Gesamtpreis sofort fällig zu stellen, wenn unser Besteller mit mindestens einer Rate in Verzug ist, der Zahlungsplan nicht eingehalten wurde oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen, kaufmännischen Wissen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, Vorkasse oder Sicherheiten zu verlangen. Anderweitige gesetzliche Rechte behalten wir uns vor.
(6) Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 4 LIEFERUNG, VERSAND, LIEFERFRISTEN UND -TERMINE, GEFAHRÜBERGANG
(1) Die Lieferung erfolgt EXW (angegebener Ort), sofern keine abweichenden Lieferbedingungen vereinbart wurden. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers werden die bestellten Produkte an einen Bestimmungsort (Versendungskauf) versendet. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Sofern ein Versendungskauf auf Verlangen des Bestellers erfolgt, hat dieser sicherzustellen, dass alle erforderlichen Hilfsmittel für das Abladen vor Ort zur Verfügung gestellt werden. Bei Nichtbeachtung werden dem Besteller etwaige Mehrkosten in Rechnung gestellt.
(3) Sofern auf Verlangen des Bestellers ein Versendungskauf erfolgt, stellt der Besteller sicher, dass eine Anlieferung mit allen gängigen Transportfahrzeugen zwischen 07:00 und 17:00 Uhr hindernisfrei erfolgen kann. Bei Nichtbeachtung werden dem Besteller etwaige Mehrkosten in Rechnung gestellt. Sofern der Besteller die Lieferung ausschließlich werktags in Empfang nehmen kann, hat er das Unternehmen hierüber frühzeitig zu informieren. Sofern der Besteller diese Information unterlässt und hierdurch eine erneute Anlieferung erforderlich wird, hat der Besteller diese Mehrkosten zu tragen.
(4) Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten. Die Lieferung kann nur bei Erteilung aller ggf. notwendigen Ausfuhrgenehmigungen erfolgen, wobei das Risiko der Nichterteilung der Ausfuhrgenehmigung bei rechtzeitiger und richtiger Antragstellung unseren Bestellern obliegt. Insofern kommt es bei der rechtzeitigen Belieferung ins Ausland auf die rechtzeitige Antragstellung an, wenn die Lieferung einer Ausfuhr bedarf.
(5) Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, sofern nichts anderes mit dem Besteller vereinbart ist. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und setzen die rechtzeitige ordnungsgemäße Prüfung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Soweit Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen beauftragten Dritten. Sie gelten ferner als eingehalten mit der Meldung der Versandbereitschaft, wenn die Ware ohne das Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
(6) Verbindlich zugesagte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät.
(7) Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben und sonstige Einteilung gleicher Monatsmenge aufzugeben. Wird die Vertragsmenge durch einzelne Abrufe des Bestellers unterschritten, sind wir zur Lieferung des Überschusses nicht verpflichtet, aber berechtigt.
(8) Die Ware wird, wenn wir nichts anderes in Textform vereinbart haben, in Einwegverpackungen geliefert. Bei Vereinbarung einer abweichenden Verpackung erfolgt ein handelsüblicher Aufpreis. Bei Bündelung wird brutto für netto verwogen.
(9) Bei Lieferungen in Deutschland entsorgt der Besteller die Verpackungsumverpackung nach den gesetzlichen Vorgaben. Unter Verpackungsumverpackungen sind dabei solche nach § 1 Abs. 2 VerpackG gemeint, die typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen (Umverpackungen). Das Unternehmen ist für die Entsorgung der Transportverpackungen nach den Vorgaben des Verpackungsgesetzes verantwortlich. Unter Transportverpackungen sind dabei solche nach § 3 Abs. Nr. 3 VerpackG gemeint, die die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind (Transportverpackungen).
(10) Sofern die Ware in ein anderes Land als Deutschland geliefert wird, in dem zwingende gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der Entsorgung von Verpackungsmaterial bestehen, gehen diese Regelungen denen unter vorstehendem Abs. 9 vor.
(11) Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Annahme oder der Abholung der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware auf den Besteller über.
(12) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auch mit Verlassen des Lagers/Werkgeländes auf den Besteller über, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf diesen über.
(13) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese für den Besteller nach Verkehrszweck von Interesse sind und dem Besteller dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
(14) Für nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzug haften wir für jede angefangene Woche des Lieferverzugs im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1% des Nettolieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Liefernettowertes. Jeder darüber hinausgehende Verzugsschaden, insbesondere gemäß § 288 Abs. 2 BGB, wird von uns nicht übernommen, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
§ 5 EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher, auf der Grundlage der Geschäftsverbindung, entstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware in unserem Eigentum (Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder laufenden Rechnungen gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.
(2) Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, z. B. bei Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Bewertungskosten ist der Bewertungserlös mit den uns vom Besteller geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
(3) Bei Zugriff auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich in Kenntnis setzen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
(4) Im Übrigen dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren vor vollständiger Bezahlung der gesamten Forderung weder an Dritte noch zur Sicherheit übereignet werden, wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(5) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Verkauf oder sonstigen Rechnungskosten (Versicherungen, unerlaubte Handlungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(6) Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Werden die Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so gilt es als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns.
(7) Wir sind verpflichtet, die uns zustehende Sicherheit insoweit freizugeben, wenn die Ware im Wert unserer zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
§ 6 GEWÄHRLEISTUNG
(1) Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Besteller uns gegenüber die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelung zu.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung oder, soweit eine Abnahme vereinbart wurde, mit der Abnahme. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerk und Sachen für Bauwerke), 478, 479 (Regress) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns und bei absichtlichem Verschweigen eines Mangels.
(3) Dem Besteller stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Obliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Dabei sind die Gegenstände unverzüglich nach Gefahrenübergang von dem Besteller oder von dem von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Liefergegenstände gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine in Textform verfasste Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Abnahme des Gegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Gegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge übernehmen wir die Kosten des günstigsten Versandweges.
(4) Bei berechtigter und rechtzeitiger Mangelrüge hat der Besteller während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – nach Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache – steht das Wahlrecht uns zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind dem Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so ist der Besteller zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Regressansprüche des Bestellers bleiben bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unberührt.
(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung die gelieferte Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten wie Mängelbeseitigung zu tragen.
(6) Alle im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarten Lieferungen gebrauchter Gegenstände erfolgen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
(7) Wir sind zur Zurückhaltung der Ersatzlieferung und Nachbesserung berechtigt, solange der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, ein im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(8) Schadensersatzanspruch zu den unter Abschnitt 8 geregelten Bedingungen wegen eines Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder diese Nacherfüllung verweigert wurde. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den in nachfolgendem Abschnitt 8 geregelten Bedingungen bleiben davon unberührt.
§ 7 MONTAGE
Die Montage der gelieferten Ware ist kein Bestandteil der vertraglichen Leistung, es sei denn, zwischen dem Unternehmen und dem Besteller wurde eine solche Montage vertraglich vereinbart. In diesem Falle gelten ergänzend zu den Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und Besteller die Allgemeinen Montagebedingungen des Unternehmens.
§ 8 ALLGEMEINE HAFTUNGSREGELUNGEN
(1) Wir haften für entstehende Schäden lediglich, soweit dies auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht.
(2) Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei der Verpflichtung gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Besteller vertraut hat oder vertrauen durfte. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung für Leben, Körper oder Gesundheit innerhalb dieser Bestimmung bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Bei einer Haftung für eine einfache oder mittlere Fahrlässigkeit ist unsere Einsatzpflicht für Schäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 5 Mio. Euro je Schadensfall begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
§ 9 COMPLIANCE
(1) Unsere Besteller verpflichten sich, nicht gegen die geltenden Antikorruptionsvorschriften zu verstoßen. Insbesondere sind unsere Besteller verpflichtet, die Vorgaben der Antikorruptionsgesetzgebung, insbesondere des US-amerikanischen FCPA, des UK Bribery Act 2010 des Vereinigten Königreichs sowie die Antikorruptionsgesetzgebung der EU, der Bundesrepublik Deutschland und aller weiter in Betracht kommenden nationalen und internationalen Antikorruptionsgesetzgebungen zu beachten.
(2) Unsere Besteller sind verpflichtet und garantieren, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken. Ferner sind unsere Besteller verpflichtet, die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben nach dem deutschen, europäischen, englischen und US-amerikanischen Recht sowie nach allen in Betracht kommenden weiteren nationalen und/oder supranationalen Rechtsordnungen einzuhalten.
(3) Unsere Besteller sind verpflichtet, die Zahlungen aus legalen Geldmitteln zu leisten und die Vorgaben der Geldwäschegesetzgebung nach den Gesetzen der EU, Deutschlands, Österreichs, der USA und des Vereinigten Königreichs sowie aller anderer in Betracht kommenden Gesetzgebungen einzuhalten.
(4) Bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen hat unser Besteller uns über mögliche Verstöße unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Unsere Besteller sind verpflichtet und garantieren, uns von etwaigen Schäden einschließlich Strafgelder und Geldbußen sowie Rechtsverteidigungskosten auf angemessener Stundenhonorarbasis freizustellen. Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen unserer Besteller behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
§ 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen unsererseits und für die sonstige Vertragserfüllung beider Parteien ist Inzing, Österreich.
(2) Die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns unterliegen österreichischem Recht. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(3) Ist unser Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Inzing. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klagen am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers oder am Sitz der den Vertrag abschließenden HUPFER-Gesellschaft zu erheben. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht, soweit ein anderweitiger ausschließlicher Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
(5) Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch der Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sollen dann so ausgelegt werden, dass der mit der betreffenden unwirksamen Bestimmung verfolgte Zweck erreicht wird. Das Gleiche gilt, wenn bei der Durchführung dieser Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird. Die Parteien werden in einem derartigen Fall anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame oder durchführbare Bestimmung vereinbaren, welche der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt, falls sich eine Regelung als lückenhaft erweisen sollte.
1. GELTUNG DER AGB
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH für die Kibi Produkte mit Kunden.
1.2. Verbundene Unternehmen im Sinne dieser AGB sind alle Unternehmen, die durch die Vertragsparteien kontrolliert werden oder diese kontrollieren. Eine Kontrolle liegt vor, wenn das kontrollierende Unternehmen aufgrund von Beteiligung oder Beherrschung, direkt oder indirekt, über mehr als fünfzig Prozent (50%) des stimmberechtigten Kapitals an dem Unternehmen verfügt.
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden weder Gegenstand von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH noch eines etwaigen Vertrages oder der einzelnen Bestellungen des Kunden. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH widerspricht hiermit ausdrücklich jeder Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Regelungen dieser MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH AGB gelten auch dann, wenn MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden ihre Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.4. In Ergänzung der Allgemeinen Regelungen und Schlussbestimmungen gemäß Kapitel I. und VI. gelten für die konkreten Leistungsinhalte die jeweiligen Kapitel II. bis V. dieser MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH AGB.
2. VERTRAGSGEGENSTAND
2.1. Die vertragsgegenständlichen Leistungen werden näher bestimmt durch das vom Kunden angenommene Angebot der MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH und umfassen je nach Einzelfall insbesondere:
▪ die zeitlich befristete Überlassung von Software („Subscription“) einschließlich Support und Pflege
– auf einer vom Kunden oder in seinem Auftrag betriebenen Infrastruktur („On Premise“),
– auf einer von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH oder im Auftrag von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH betriebenen Infrastruktur („SaaS“/„Cloud“),
▪ die Erbringung von IT-Dienstleistungen.
2.2. Die vom Kunden insgesamt beauftragten Lizenzen (System-Komponenten) können entweder On Premise und/oder im Wege von SaaS/Cloud installiert werden (beides gemeinsam auch „Subscription“). Im Falle von On Premise ist der Kunde berechtigt, die Standardsoftware in seiner oder von einem Dritten in seinem Auftrag betriebenen Systemumgebung zu installieren und zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zu nutzen. Die Systemumgebung muss dabei den von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH bezüglich der Standardsoftware vorgegebenen Anforderungen entsprechen, das heißt die relevanten Installationsvoraussetzungen erfüllen, die sich insbesondere aus den Systemanforderungen ergeben.
2.3. Die Erfüllung der Kibi-Installationsvoraussetzungen, das heißt der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Kunden sowie die Telekommunikationsverbindung bis zum jeweiligen Übergabepunkt, obliegt allein dem Kunden.
3. VERGÜTUNG UND ABRECHNUNG
3.1. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, gelten die folgenden Regelungen: Sämtliche Preise/Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Forderungen werden ohne jeden Abzug jeweils 14 Werktage nach Zugang der Rechnung beim Kunden fällig. Relevant für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen ist stets der Zahlungseingang bei MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH.
3.2. Die Rechnungsstellung durch MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH erfolgt nach folgenden Maßgaben: Mietzins für Subscription Bundle(s) jährlich im Voraus.
3.3. IT-Dienstleistungen werden monatlich im Nachhinein, anteilig nach Leistungserbringung, abgerechnet. Die konkrete Vergütung für Subscription ist jeweils im Angebot vereinbart und umfasst die laufende Gebühr für die Nutzung sowie gegebenenfalls anfallende Einmalkosten.
3.4. Die Vergütungspflicht beginnt mit dem im Angebot definierten Liefer- bzw. Bereitstellungsdatum.
3.5. Die anteilige Vergütung für einen Zeitraum, der vor Beginn des ersten vollen Berechnungszeitraums liegt, wird zusammen mit der Vergütung für den ersten vollen Berechnungszeitraum in Rechnung gestellt.
3.6. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH ist berechtigt, die Vergütung für Subscription erstmals nach Ablauf der Mindestlaufzeit zum Ausgleich der für die Erhaltung der System-Komponenten anfallenden Betriebs-, Material- und Personalkosten zu erhöhen. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH wird eine Preiserhöhung mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich oder per E-Mail ankündigen. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH kann die Vergütung nach entsprechender Ankündigung bis zu 5% p. a. erhöhen. Sollte eine stärkere Erhöhung erfolgen, hat der Kunde die Möglichkeit, den Vertrag für alle oder einzelne Komponenten 30 Tage vor Inkrafttreten der Preisänderung außerordentlich zu kündigen.
3.7. Die Vergütung der IT-Dienstleistungen erfolgt grundsätzlich nach Aufwand und ist im jeweiligen Angebot festgelegt.
3.8. Die Preise für die Dienstleistungen verstehen sich zuzüglich anfallender Reisezeiten und Reisekosten/Spesen.
3.9. Reisezeit wird mit dem Tagessatz der Arbeitszeit berechnet, jedoch wird Reisezeit nur zu 50% angesetzt. Reisekosten werden wie folgt abgerechnet: PKW – EUR 0,75 pro gefahrenem Kilometer, Bahn – 1. Klasse, Flug – Economy Class, Hotel – mittlere Kategorie.
3.10. Die Stundensätze und Personentagessätze gelten für Dienstleistungen innerhalb der bei MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH üblichen Geschäftszeiten, Montag bis Donnerstag von 9:00 bis 16:00 Uhr und am Freitag von 09:00 bis 13:00 Uhr (MEZ/MESZ), mit Ausnahme der nationalen gesetzlichen Feiertage (Deutschland, NRW). Ein Personentag entspricht dabei acht Stunden (8 h). Für Dienstleistungen außerhalb der MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH Geschäftszeiten werden die folgenden Aufschläge auf den gültigen Stundensatz berechnet:
| Tag | Zeiten | Aufschlag |
|---|---|---|
| Wochentag | 06:00 bis 08:00 Uhr | 25% |
| Wochentag | 18:00 bis 20:00 Uhr | 25% |
| Wochentag | 20:00 bis 06:00 Uhr | 50% |
| Samstag | 00:00 bis 24:00 Uhr | 50% |
| Sonntag | 00:00 bis 24:00 Uhr | 100% |
| Gesetzliche Feiertage | 00:00 bis 24:00 Uhr | 200% |
4. GEWÄHRLEISTUNG (MÄNGELHAFTUNG)
4.1. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH gewährleistet, dass die System-Komponenten während der Vertragslaufzeit wie in den Produktinformationen vorgesehen funktionieren. Software-Module einschließlich der dazugehörigen Dokumentation (beide zusammen „Lizenzmaterial“) sind durch den Kunden unverzüglich nach Bereitstellung zu prüfen und etwaige Mängel daran sind MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH unverzüglich anzuzeigen. Diese Meldung ist mit einer aus Sicht des Kunden konkreten Mängelbeschreibung zu verbinden. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH stellt dem Kunden auf Anforderung und in zumutbarem Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH zur Beurteilung benötigt.
4.2. Störungen der System-Komponenten melden die qualifizierten Mitarbeiter des Kunden unter genauer Beschreibung der Symptome unverzüglich an MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH. Der Kunde trifft im Rahmen des Zumutbaren nach Angaben von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH die erforderlichen Maßnahmen, die eine Feststellung der Fehler und ihrer Ursachen erleichtern und Wiederholungsabläufe abkürzen. Insbesondere unterstützt er MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH bei der Reproduktion von Störungen im Rahmen der Fehlerbehebung.
4.3. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH ist im Rahmen von Subscription verpflichtet, die ihr vom Kunden ordnungsgemäß, das heißt gemäß den vorstehenden Regelungen, gemeldeten Mängel während der gesamten Vertragslaufzeit innerhalb angemessener Zeit auf eigene Kosten zu beheben. Dies gilt jedoch nur, soweit die Mängel nicht auf unsachgemäße Handhabung und Bedienung der Software zurückzuführen sind. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH kann die mangelhafte(n) Komponente(n) zum Zwecke der Mängelbeseitigung gegen mangelfreie Komponente(n) austauschen.
4.4. Die Gewährleistungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die aufgetretenen Mängel auf Umständen beruhen, die MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH nicht zu vertreten hat, sowie bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen der Software und soweit der Kunde ohne Zustimmung von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH Änderungen an den System-Komponenten vornimmt oder vornehmen lässt. Dies gilt nicht, sofern und soweit der Kunde zu Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts, berechtigt ist und diese fachgerecht ausführt sowie nachvollziehbar dokumentiert. Weiterhin gilt Satz 1 dieses Absatzes nicht, sofern und soweit der Kunde nachweist, dass der entsprechende Mangel nicht auf die vertragswidrige Änderung zurückzuführen ist.
4.5. Soweit sich im Rahmen der Mängelbeseitigung zeigt, dass keine Störung der System-Komponenten vorlag und der Kunde dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können, sind die bei der Überprüfung entstandenen Aufwände von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH nach Aufwand zu vergüten.
4.6. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH behebt im Rahmen der Gewährleistung Mängel nach eigener Wahl durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung. Falls die Nacherfüllung oder Nachbesserung nach zwei erfolglosen Versuchen endgültig fehlschlägt, kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den jeweiligen Vertragsbestandteil (z. B. Teilleistung oder einzelne Lösungspakete) kündigen. Im Gewährleistungsfall ist ein Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in der Höhe auf die jährliche Vergütung des jeweiligen Vertragsbestandteils begrenzt.
4.7. Soweit dies möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels angemessen ist, wird MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung (Workaround) zur Umgehung des Mangels bereitstellen.
4.8. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
5. HAFTUNG
5.1. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH haftet nicht für Schäden, Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die außerhalb ihres Verantwortungsbereiches liegen, insbesondere nicht für Schäden aufgrund höherer Gewalt. Gleiches gilt für Schäden, die auf einer den Produktinformationen entgegenstehenden, unsachgemäßen oder nicht bestimmungsgemäßen Nutzung des Lizenzmaterials beruhen.
5.2. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann für Schäden, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder auf der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht), beruhen.
5.3. Die Haftung im Falle der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht oder Kardinalpflicht ist auf den zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden und insgesamt bis zur Höhe der tatsächlichen Deckung einer von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH abgeschlossenen Versicherung, mindestens aber auf 100% des Vertragsvolumens des laufenden Vertragsjahres und pro Schadensfall auf 500.000,00 € begrenzt. Höhere Versicherungssummen sind gesondert zu vereinbaren.
5.4. Im Übrigen ist eine Haftung auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
5.5. Die Haftung für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Beschränkungen unberührt.
5.6. Bezüglich der kundenbetriebenen Komponenten haftet MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH nur dann und nur insoweit für die Wiederbeschaffung von Daten, als der Kunde vorab sichergestellt hatte, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Der Kunde ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht insbesondere zu regelmäßigen und angemessenen Datensicherungen verpflichtet.
5.7. Bei verschuldensunabhängiger Haftung für ein während des Verzuges eintretendes Leistungshindernis ist die Haftung von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH ebenfalls auf den zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
5.8. Die verschuldensunabhängige Haftung von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH wegen Fehlern, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, wird ausgeschlossen.
5.9. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, insbesondere für Folgeschäden, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Datenverluste oder Hardwarestörungen, die durch Inkompatibilität der vom Kunden verwendeten Systeme verursacht werden.
5.10. Höhere Gewalt: Leistungsverzögerungen, Nichterfüllung oder Unterbrechungen von Leistungen aufgrund höherer Gewalt und entsprechenden Ereignissen, die MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. – hat MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, und zwar auch dann nicht, wenn sie bei Lieferanten oder Erfüllungsgehilfen von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH eintreten. Sie berechtigen MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Gleiches gilt entsprechend bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden.
5.11. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter, Subunternehmer, Lieferanten und Erfüllungsgehilfen von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH.
6. VERZUG
6.1. Sind verbindliche Termine für die Lieferung der Vertragsgegenstände vereinbart, ist die Haftung von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH für den Ersatz eines Verzugsschadens pro Tag auf einen Betrag in Höhe von 0,1% und insgesamt auf 5% der jeweiligen Vergütung für die verspätete Teilleistung beschränkt.
6.2. Verzögert sich die Leistung (Lieferung/Installation) aus Gründen, die MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH schriftlich in Verzug zu setzen und es ist eine angemessene Nachfrist (mindestens zwei Wochen) mit Leistungsablehnungsandrohung einzuräumen. Kommt MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH auch dann der Leistungsverpflichtung nicht nach, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz kann der Kunde nur verlangen, wenn MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
6.3. Höhere Gewalt und sonstige nicht von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH zu vertretende Umstände bewirken keinen Lieferverzug.
6.4. Gerät MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH mit der Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den vorstehenden Haftungsregelungen.
6.5. Bei SaaS/Cloud: Soweit der Kunde sich in nicht unerheblicher Höhe in Zahlungsverzug befindet, ist MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH berechtigt, den Zugang auf die SaaS-Komponenten zu sperren. Dies wird bei monatlicher Zahlweise spätestens bei zwei ausstehenden Zahlungen vermutet, bei quartalsweiser und jährlicher Zahlung 30 Tage nach Ablauf des Zahlungsziels. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden bleibt unberührt.
7. GEHEIMHALTUNG
7.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit sowie nach Beendigung des Vertrages sämtliche ihnen im Rahmen des Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen über den anderen Vertragspartner, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzuleiten, soweit hierzu nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder dies zur Erfüllung der Aufgaben der Vertragsparteien nach diesem Vertrag dient.
7.2. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen unabhängig der Form der Zugänglichmachung, die dem anderen Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden, und jegliche davon angefertigten Kopien und erstellten Aufzeichnungen, soweit diese:
▪ als vertraulich gekennzeichnet sind oder vom überlassenden Vertragspartner ausdrücklich als vertraulich mitgeteilt wurden, oder
▪ unter den konkreten Umständen nach Treu und Glauben als vertraulich behandelt werden sollen, aus ihrem Gegenstand heraus geheimhaltungsbedürftig sind bzw. von einem verständigen Dritten als schützenswert und deshalb als vertraulich zu behandeln angesehen werden, oder
▪ aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vertraulich zu behandeln sind (z. B. aufgrund der EU-Datenschutzgrundverordnung, kurz „EU-DSGVO“).
7.3. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen,
▪ welche dem empfangenden Vertragspartner bereits vor ihrer Mitteilung bekannt waren, von diesem unabhängig erarbeitet oder anderweitig rechtmäßig erlangt wurden,
▪ die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen vertragliche Vereinbarungen allgemein bekannt oder veröffentlicht werden,
▪ welche der überlassende Vertragspartner durch schriftliche Erklärung gegenüber dem empfangenden Vertragspartner ausdrücklich freigegeben hat, oder
▪ welche aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder bindender richterlicher oder behördlicher Anordnung preisgegeben werden müssen.
7.4. Der Kunde verpflichtet sich, alle Vertragsgegenstände sorgfältig zu verwahren, um Missbrauch auszuschließen.
7.5. Dabei hat er mindestens die Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, die er für die eigenen Informationen anwendet. Mitarbeiter, die Zugang zu Vertragsgegenständen haben, sind schriftlich über die Geheimhaltungspflicht zu belehren und auf die Geheimhaltung zu verpflichten. Sollte einer der Vertragspartner gesetzlich dazu verpflichtet sein, erhaltene Informationen gegenüber Dritten oder Behörden zu offenbaren, wird er dies – soweit rechtlich zulässig – unverzüglich, nachdem er selbst Kenntnis von dieser Verpflichtung erhalten hat, dem anderen Vertragspartner anzeigen, um ggf. in Abstimmung mit diesem eine Verletzung der vorliegenden Vereinbarung möglichst zu vermeiden.
8. VERSCHWIEGENHEIT, DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT, DATA GOVERNANCE ACT (DGA) UND AUFTRAGSVERARBEITUNG
8.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Geschäftsverbindung zugänglich werdenden Informationen und Daten, die als vertraulich bezeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände als vertraulich, insbesondere als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Mitarbeiter sowie eingeschaltete Dritte sind in diesem Sinne zu verpflichten.
8.2. Die Vertragspartner verpflichten sich, die geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten darauf zu verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
8.3. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH wird vom Vertragspartner zugänglich gemachte Namen, Berufsbezeichnungen, Geschäftsadressen, geschäftliche Telefon- und Fax-Nummern sowie E‑Mail-Adressen von Mitarbeitern des Vertragspartners erheben, verarbeiten und nutzen, soweit und solange dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
8.4. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH ist berechtigt, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertrags das Risiko von Zahlungsausfällen auf Seiten des Vertragspartners zu prüfen. Insoweit werden Wahrscheinlichkeitswerte für das künftige Verhalten des Vertragspartners erhoben und verarbeitet. Zur Berechnung dieser Wahrscheinlichkeitswerte werden auch Anschriftendaten des Vertragspartners verwendet. Für die Prüfung werden Leistungen von Auskunfteien (z. B. Creditreform, SCHUFA oder andere Dritte) in Anspruch genommen und zu diesem Zweck Daten des Vertragspartners an diese übermittelt bzw. bei diesen angefragt. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
8.5. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde selbst oder durch MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren Bestimmungen berechtigt ist und stellt MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH im Falle eines Verstoßes von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
8.6. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, den Datenschutz einzuhalten, soweit er im Rahmen der Nutzung der System-Komponenten personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, und wird – wenn diesbezüglich kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift – die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen.
8.7. Es wird klargestellt, dass der Kunde bzw. der Endkunde sowohl allgemein im Auftragsverhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne Verantwortlicher bleibt (vgl. z. B. Art. 4 Nr. 7 EU‑DSGVO). Daher ist der Kunde bzw. der Endkunde hinsichtlich der Verfügungsbefugnis und des Eigentums an sämtlichen kundenspezifischen personenbezogenen Daten im Rahmen der vertraglichen Nutzung der System-Komponenten der Alleinberechtigte.
8.8. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH nimmt keinerlei Kontrolle der durch bzw. für den Kunden bzw. Endkunden gespeicherten Daten und Inhalte bezüglich einer rechtlichen Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung vor; diese Verantwortung übernimmt ausschließlich der Kunde bzw. der Endkunde. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH ist lediglich nach Weisung des Kunden bzw. Endkunden berechtigt, diese personenbezogenen Daten im Rahmen dieser MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH Kibi AGB zu verarbeiten und/oder zu nutzen; insbesondere ist es MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH verboten, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden diese personenbezogenen Daten Dritten zugänglich zu machen. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH ist jedoch während der Dauer der Vertragsbeziehung im Rahmen des datenschutzrechtlich Zulässigen zur Verarbeitung und Verwendung der Daten des Kunden bzw. Endkunden (z. B. Abrechnungsdaten) zwecks Abrechnung von Leistungen gegenüber dem Kunden berechtigt.
8.9. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH und der Kunde bzw. der Endkunde sowie etwaige Subunternehmer treffen jeweils technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen gemäß den relevanten datenschutzrechtlichen Regelungen (z. B. EU‑DSGVO). Daten des Kunden bzw. des Endkunden werden z. B. in verschlüsselter oder anonymisierter Form verwendet und gespeichert, so dass diese für MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH und etwaige Subunternehmer nicht erkennbar bzw. nicht lesbar sind.
8.10. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH wird dem Vertragspartner und seinen Mitarbeitern unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die jeweils gespeicherten personenbezogenen Daten erteilen. Der Vertragspartner und seine betroffenen Mitarbeiter haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht, die Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Übermittlung der jeweiligen personenbezogenen Daten an einen Dritten zu verlangen. Außerdem steht dem Vertragspartner und den betroffenen Mitarbeitern das Recht zu, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.
8.11. Verantwortliche Stelle für sämtliche datenschutzbezogene Fragen sowie für die Ausübung der datenschutzrechtlichen Rechte ist MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH, Dr. Gustav-Markt-Weg 18, 6401 Inzing.
8.12. Soweit MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH im Rahmen von SaaS die Software-Plattform betreibt, wird MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH den Betrieb und die IT-Sicherheit der Plattform ohne Eingriff in die Daten des Kunden bzw. Endkunden vornehmen, das heißt die gespeicherten Daten werden von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH nicht geändert oder gelöscht. Die operative Nutzung durch die Anwender sowie die Festlegung und Einhaltung der für die kundenspezifische Geschäftstätigkeit relevanten Aufbewahrungs- und Löschregeln bleibt in Verantwortung des Kunden.
8.13. Im Rahmen der vertraglichen Leistungen kann eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag durch MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH erfolgen, das heißt MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH wird als Auftragsverarbeiter im Sinne des Datenschutzrechts, insbesondere der EU‑DSGVO, tätig. Soweit nach Art. 28 EU‑DSGVO zwingend ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung erforderlich ist, ist dieser von den Vertragspartnern kurzfristig abzuschließen. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH stellt hierzu einen Mustervertrag zur Verfügung.
8.14. Der Vertragspartner bzw. der Endkunde stimmt zu, dass MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH berechtigt ist, die durch die Nutzung von Kibi Scada generierten Maschinendaten bei dem Endkunden gemäß den Bestimmungen des Data Act zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
8.15. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH ist berechtigt, anonymisierte und aggregierte Maschinendaten an die jeweiligen Gerätehersteller weiterzugeben. Diese Weitergabe dient der Verbesserung der Produkte und Dienstleistungen.
8.16. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH und/oder von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH autorisierte Partner sind berechtigt, die anonymisierten Daten zum Training von künstlichen Intelligenzen (KI) zu verwenden, um die Funktionalität und Leistungsfähigkeit von Kibi Scada und damit eventuell verbundenen Diensten zu verbessern.
8.17. Die Nutzung und Analyse der durch Kibi Scada generierten Maschinendaten erfolgt im Rahmen der gegenseitigen Zusammenarbeit und zum beiderseitigen Vorteil auch im Sinne des Endkunden. Die Parteien erkennen an, dass der Wert dieser Maschinendatennutzung bereits in der Verbesserung der Dienstleistungen, der Optimierung der Produkte und der Steigerung der Effizienz liegt. Eine separate monetäre Vergütung für die Datenbereitstellung ist daher nicht vorgesehen und wird von keiner der Parteien erwartet.
8.18. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH verpflichtet sich, bei der Verarbeitung und Nutzung der Daten alle geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten und angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten zu treffen.
8.19. Der Vertragspartner und MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH arbeiten partnerschaftlich zusammen, um die durch Kibi Scada generierten Daten zum beiderseitigen Nutzen zu verwenden. In diesem Sinne gewährt der Vertragspartner MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH das Recht, die erzeugten Daten für folgende Zwecke zu nutzen: (a) Verbesserung und Optimierung der Kibi Scada Plattform, (b) anonymisierte Datenanalyse zur Weiterentwicklung von Produkten und Dienstleistungen, (c) Training von KI-Systemen zur Steigerung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Produkte.
9. LEISTUNGSERBRINGUNG DURCH DRITTE
9.1. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH kann die Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen, wobei MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH für den oder die beauftragten Dritten wie für eigene Erfüllungsgehilfen haftet.
9.2. Soweit MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH Leistungen durch Dritte erbringt, wird sie eine solche Übertragung rechtzeitig anzeigen. Der Kunde bzw. der Endkunde ist berechtigt, der Übertragung an Dritte nur aus wichtigem Grund zu widersprechen, so zum Beispiel, wenn diese Daten zum Geschäftsgeheimnis des Endkunden gehören. Mit MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH verbundene Unternehmen gelten nicht als Dritte und können ohne vorherige Zustimmung einbezogen werden. Die Haftung von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH bleibt unberührt.
10. VERTRAGSLAUFZEIT, BEENDIGUNG DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES
10.1. Vorbehaltlich einer abweichenden Individualvereinbarung beträgt die erste Laufzeit (Mindestlaufzeit) für Subscription 36 Monate und beginnt ab dem Bereitstellungstermin bzw. ab Bereitstellung. Sofern eine Festlegung unterblieben oder unwirksam sein sollte, beginnt die Leistung mit Bereitstellung eines Zugangs zum Kibi System. Bei On Premise beginnt die Laufzeit spätestens mit Installationsbeginn.
10.2. Die Laufzeit verlängert sich um jeweils zwölf Monate, sofern das Vertragsverhältnis nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der Mindestlaufzeit oder einer nachfolgenden Laufzeit gekündigt wird.
10.3. Die vereinbarte Mindestlaufzeit gilt jeweils unabhängig von einem etwaigen Erlöschen der Lizenz wegen Verstoßes des Kunden gegen die Nutzungsbedingungen. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Mindestlaufzeit ist unzulässig.
10.4. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragspartner unberührt.
10.5. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
11. ALLGEMEINE NUTZUNGSRECHTE
11.1. Der Kunde erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Vertragsverhältnisses beschränkte Recht, die kundenbetriebenen Komponenten zu nutzen (On Premise) und/oder auf die SaaS-Komponenten zuzugreifen (SaaS/Cloud) und die Funktionalitäten der System-Komponenten inklusive Updates/Upgrades gemäß dieser MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH AGB, dem Angebot und den mitgeltenden Anlagen zu nutzen.
11.2. Kundenbetriebene Komponenten sind die vertragsgegenständlichen, von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH bereitgestellten Softwarelizenzen, die in Verantwortung des Kunden installiert und betrieben werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die System-Komponenten über die vertragsgemäß gestattete Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die System-Komponenten oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzungsberechtigung umfasst jedoch die Nutzung (1) durch die mit dem Kunden verbundenen Unternehmen und (2) für unternehmenseigene Zwecke des Kunden/verbundener Unternehmen durch Dritte (z. B. Aushilfen, Datenschutzbeauftragter, Abschlussprüfer, Aufsichtsstellen und Organe). Der Kunde oder gestattete Dritte sind ausschließlich zur Verarbeitung der kundeneigenen Unternehmensdaten im Rahmen der MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH Services berechtigt.
11.3. Sofern seitens des Auftraggebers systemseitig im technischen Lizenzschutz (z. B. Parametrisierung der Lizenzdatei) höhere Userzahlen oder Zusatzoptionen eingerichtet werden, die nicht lizenziert worden sind, sind hinsichtlich des vereinbarten Nutzungsumfangs weiterhin allein die tatsächlich erworbenen Lizenzarten, Gerätetypen, Userzahlen, Volumina und/oder Systemumfang relevant und die Nutzung hierauf beschränkt. Eine Überschreitung ist nicht zulässig; für jede darüber hinausgehende Nutzung ist die Lizenzierung zusätzlicher Lizenzen notwendig. Gleiches gilt für einzelne Lösungen bzw. Lösungspakete; hier ist das Nutzungsrecht auf die jeweilige Lösung bzw. das jeweilige Lösungspaket beschränkt, auch wenn alle technischen Features und Services, die in der Lösung zum Einsatz kommen, technisch freigeschaltet sind. Hieraus leitet sich kein allgemeines Nutzungsrecht ab. Angebotene Optionen, Lösungen und Lösungspakete gehören nur dann zum vereinbarten Nutzungsumfang, wenn der Kunde sie entsprechend beauftragt und bezahlt. Der Kunde wird die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen einschließlich der Authentifizierungs-Sicherungen vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Der Kunde wird MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass Zugangsdaten und/oder Kennwörter unberechtigten Personen bekannt geworden sein könnten.
11.4. Im Falle von Störungen ist MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH berechtigt, notwendige Änderungen an Format oder Strukturierung der Daten vorzunehmen, nicht aber am Inhalt der Daten selbst.
11.5. Der Kunde räumt MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH bzw. deren Subunternehmern hiermit, spätestens aber mit dem Einstellen der Inhalte, diejenigen Rechte ein, die vom Kunden bei der Nutzung der Software erstellten Daten und die von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH in seinem Auftrag gespeicherten Dateien zu nutzen, insbesondere zu vervielfältigen, soweit dies zur Erfüllung der Vertragspflichten erforderlich ist. Gleichzeitig erklärt der Kunde, hierzu berechtigt zu sein. Der Kunde räumt MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH weiterhin das Recht ein, die Daten zur automatisierten Verbesserung der Services (z. B. Shared Knowledge Bases) zu nutzen. Die vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen zum Datenschutz und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
11.6. Soweit keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen, ist es dem Kunden insbesondere untersagt: (a) das Lizenzmaterial – außer zum bestimmungsgemäßen und vertragsgemäßen Gebrauch oder zur Erstellung von Sicherungskopien im notwendigen Umfang – ganz oder teilweise, dauerhaft oder vorübergehend, zu vervielfältigen; (b) die Software zu übersetzen oder zu bearbeiten sowie die erzielten Ergebnisse zu vervielfältigen; (c) die Software außer in den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen zu dekompilieren. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird; hierfür trägt der Kunde die Beweislast. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale darf der Kunde nicht entfernen oder verändern. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH bleibt Inhaber aller Rechte am Lizenzmaterial, auch wenn der Kunde dieses verändert oder mit eigenen oder Programmen eines Dritten verbindet. Im Übrigen richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartner nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Urheberrecht.
11.7. Soweit dem Kunden nicht ausdrücklich Rechte nach diesen MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH Kibi AGB eingeräumt werden, verbleibt alles geistige Eigentum, insbesondere urheberrechtliche Nutzungs- und Bearbeitungsrechte oder Rechte an oder auf Erfindungen sowie technische Schutzrechte, ausschließlich bei MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH bzw. den jeweiligen Rechteinhabern (z. B. Lieferanten). Der Kunde wird im Rahmen der Nutzung sämtliche Schutz- und Urheberrechte (z. B. bei der Übernahme von Texten/Daten Dritter) beachten.
12. DEFINITION VON LIZENZARTEN
Lizenz pro User | Lizenzierung mit Beschränkung auf Nutzerzahlen |
Lizenz pro Gerät | Lizensierung mit Beschränkung auf ein Gerät (und Typ, z.B. Spülmaschine oder Datenlogger) |
Funktionsmodul Li- zenz | Lizenzierung mit Beschränkung auf ein Funktionsmodul (z. B. Checklisten oder Dokumentenablage) |
Basis System Lizenz | Lizensierung des Basis-Systems für einen Mandanten |
API Calls Lizenz | Lizenzierung mit Beschränkung der Aufrufe der API Endpunkte |
12.1. Soweit die Software-Positionen nicht ausdrücklich eine besondere Lizenzart (z.B. Funktionsmodul oder Basissystem) definieren, handelt es sich um Gerätelizenzen.
12.2. Die einzelnen Vertragsgegenstände (Software-Module, Unterstützungsleistungen) werden in der jeweiligen Produktdokumentation bzw. den Anlagen beschrieben. Der Kunde hat die Informationen zur Nutzung der Software, insbesondere Installationsanleitungen, Administratorenhandbücher, Anwenderdokumentationen, Produktbeschreibungen, Release Notes (gemeinsam „Produktinformationen“) in der zuletzt übermittelten oder veröffentlichten Fassung zu beachten und zu befolgen. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH ist nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet, sofern sich diese aus einer Missachtung der vorgenannten Pflicht ergibt. Die Produktinformationen beschreiben die Beschaffenheit des Lizenzmaterials abschließend. Darüberhinausgehende Funktionen der Vertragsgegenstände schuldet MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH nicht. Die genaue Beschreibung der Vertragsgegenstände in der Produktdokumentation ist keine Zusicherung von Eigenschaften. Eine solche Zusicherung wird von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH nur ausdrücklich und schriftlich für den Einzelfall erteilt.
12.3. Soweit der Kunde nicht ausdrücklich ein Test-System bzw. Test-Lizenzen lizenziert, ist eine über die Datensicherung hinausgehende nicht-produktive Nutzung der Software für Entwicklungs- oder Testzwecke nicht zulässig.
12.4. Überlässt MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH dem Kunden im Rahmen der Vertragserfüllung neue Versionen des Lizenzmaterials, wie z. B. Ergänzungen (Funktionsmodule, Hotfixes) oder Updates, unterliegen auch diese den Lizenzbedingungen und sind Lizenzmaterial im Sinne der MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH Kibi AGB; Gleiches gilt für Arbeitsergebnisse und Individualentwicklungen. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH behält das Recht, gleiche Arbeitsergebnisse/Programmstände Dritten zur Verfügung zu stellen. Wenn und soweit der Kunde neue Versionen des Lizenzmaterials einsetzt, erlischt das Nutzungsrecht an der jeweiligen Vorversion.
12.5. Soweit der Kunde Fremdprodukte lizenziert, gelten zudem auch die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers/Lizenzgebers als vereinbart. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH wird dem Kunden auf Anfrage durch Übergabe der Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers übermitteln.
12.6. Wenn und soweit die Software Open Source Software („OSS“) enthält, welche für die Vertragserbringung von Relevanz ist, beispielsweise die Suchfunktion, wird MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH den Kunden hierüber informieren, beispielsweise im Rahmen der Softwaredokumentation. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH gewährleistet, nur solche OSS-Lizenzen zu nutzen, welche den Kunden nicht in seiner Nutzung unter MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH Kibi AGB einschränken.
12.7. Das Lizenzmaterial unterliegt den Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und, sofern ein Lieferant mit Hauptsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) involviert ist, dem Recht der USA. Der Kunde ist verpflichtet, diese Exportkontrollvorschriften einzuhalten und entsprechende Genehmigungen für den Export, Re-Export und Import einzuholen, falls dies zur vertragsgemäßen Nutzung außerhalb des eigenen Unternehmenssitzes des Kunden erforderlich sein sollte.
13. VERFÜGBARKEIT BEI SAAS/CLOUD
13.1. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH gewährleistet bei SaaS/Cloud eine jährliche durchschnittliche Verfügbarkeit der Kibi Plattform am Übergabepunkt des Rechenzentrums an das öffentliche Netz von 99,5%.
13.2. Nicht in die Verfügbarkeit eingerechnet werden Zeiten, in denen die Plattform aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH liegen (z. B. höhere Gewalt, Verschulden Dritter), nicht zu erreichen ist.
13.3. Ebenfalls ausgenommen sind geplante Wartungsarbeiten, die in der Regel in Zeiten geringer Nutzung durchgeführt und dem Kunden rechtzeitig angekündigt werden.
14. SICHERHEIT / BACKUP BEI SAAS/CLOUD
14.1. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH betreibt die SaaS/Cloud-Plattform in einem professionellen Rechenzentrum mit branchenüblichen Sicherheitsstandards.
14.2. Es werden regelmäßige Datensicherungen (Backups) der kundenspezifischen Daten durchgeführt, um eine Wiederherstellung im Falle von Systemfehlern zu ermöglichen. Häufigkeit und Vorhaltezeit der Backups richten sich nach den jeweiligen technischen und organisatorischen Standards von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH.
14.3. Ein individueller Anspruch des Kunden auf Wiederherstellung bestimmter Datenstände besteht nur im Rahmen des technisch Zumutbaren und der vorhandenen Sicherungen.
15. NUTZUNGSVORAUSSETZUNGEN UND SYSTEMUMGEBUNG BEIM KUNDEN (ON PREMISE)
15.1. Für On-Premise-Installationen ist der Kunde verantwortlich für die Bereitstellung und den Betrieb der erforderlichen Systemumgebung (Hardware, Betriebssystem, Netzwerk, Datenbank, Docker-Umgebung etc.) entsprechend den von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH vorgegebenen Systemanforderungen.
15.2. Änderungen an der Systemumgebung (z. B. Updates des Betriebssystems, Datenbank- oder Infrastrukturänderungen) hat der Kunde vorab mit MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH abzustimmen, soweit diese die Funktionsfähigkeit der Kibi Software beeinflussen können.
15.3. Soweit Störungen oder Leistungsbeeinträchtigungen auf eine nicht geeignete oder vom Kunden eigenmächtig geänderte Systemumgebung zurückzuführen sind, trägt der Kunde die Verantwortung; eine Mängelbeseitigungspflicht von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH besteht insoweit nicht.
16. FREISTELLUNG BEI VERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER
16.1. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter frei, welche die vertragsgemäße Nutzung des Lizenzmaterials durch den Kunden einschränken oder ausschließen. Dies gilt nicht, soweit MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH das Bestehen von Rechten Dritter weder kannte noch kennen musste. Bei rechtskräftig festgestellten Rechtsmängeln verschafft MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtsmangelfreie Nutzungsmöglichkeit am Lizenzmaterial oder ersetzt dieses durch gleichwertiges mangelfreies Lizenzmaterial. Hinsichtlich des Umfangs der Freistellung gelten die Limitierungen der oben genannten Haftungsregelungen. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH wird erforderliche Rechtsstreitigkeiten selbst, im eigenen Namen und auf eigene Kosten führen. Der Kunde wird MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH in zumutbarem Umfang im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten unterstützen und insbesondere unverzüglich über etwaige Ansprüche Dritter informieren. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH erteilt dem Kunden unverzüglich Weisung zur Abwehr solcher Ansprüche. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH bleibt die Entscheidung über eine vergleichsweise Erledigung vorbehalten und der Kunde nimmt Prozesshandlungen – soweit erforderlich – nur mit Einwilligung von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH vor.
16.2. Für kundeneigene Programme und für Programme, an denen der Kunde das Recht besitzt, die Programme bearbeiten oder ändern zu lassen und die bearbeiteten oder geänderten Programme zu nutzen, räumt der Kunde MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH das Recht ein, eine solche Bearbeitung oder Änderung für ihn durchzuführen. Der Kunde stellt zudem MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung dieser Programme geltend gemacht werden.
17. LEISTUNGSUMFANG IT-PROJEKTLEISTUNGEN
17.1. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH führt die Leistungen wie im Angebot näher beschrieben durch. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH ist, unter Berücksichtigung der vertraglichen Erfordernisse, in der Bestimmung der Arbeitszeit und des Arbeitsortes frei. Die Mitarbeiter von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden, auch nicht bei Tätigwerden in dessen Geschäftsräumen.
17.2. Dem/den eingesetzten Mitarbeiter/n von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH werden alle für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Dokumentationen, Unterlagen und Informationen von Seiten des Kunden zur Verfügung gestellt. Weitere projektspezifische Mitwirkungspflichten und ggf. Annahmen/Voraussetzungen werden im weiteren Projektverlauf konkretisiert, bspw. im Pflichtenheft.
17.3. Die Arbeiten erfolgen grundsätzlich remote/online, insbesondere auch im Wege mobiler Arbeit, im Hause von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH oder – soweit dies im Einzelfall zur Vertragserfüllung erforderlich ist – im Hause des Kunden.
18. INSTALLATION – LIEFERUNG – DIENSTLEISTUNG
18.1. Im Falle von On Premise wird MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH den Kunden bzw. den Endkunden rechtzeitig vor dem Liefertermin über die Installationsvoraussetzungen unterrichten. Der Kunde bzw. der Endkunde wird diese Installationsvoraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre als wesentliche Vertragspflicht rechtzeitig vor dem Liefertermin auf eigene Kosten herstellen und für die Dauer der Leistungserbringung im erforderlichen Zustand halten.
18.2. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH wird die lizenzierten Komponenten beim Kunden bzw. beim Endkunden installieren und/oder konfigurieren, sofern dies zum Auftragsumfang gehört. Die Funktionsfähigkeit wird durch einen initialen Funktionstest nachgewiesen, der die Grundfunktionen der lizenzierten Lösungspakete nachweist. Weitergehende Funktionsnachweise bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Die Erstellung von Individualsoftware ist nicht Vertragsgegenstand, insofern werden auch keine ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt. Wenn und soweit kundenindividuelle Anpassungen im Rahmen des Customizing erfolgen, können die individuellen Arbeitsergebnisse (z. B. Skripte) dem Kunden ggf. zur Verfügung gestellt werden.
19. ABNAHME / SACHMÄNGELHAFTUNG – BEI IT-PROJEKTLEISTUNGEN
19.1. Im Falle von Werkleistungen (vgl. Abgrenzung oben) ist die gemäß dem jeweiligen Auftrag zu erbringende (Teil-)Werkleistung vom Kunden abzunehmen. Zu jeder Werkleistung sind im Auftrag abschließende Abnahmekriterien zu definieren. Je nach Art des Projekts können auch Teilabnahmen stattfinden. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme die gesamte Leistung als abgenommen (Endabnahme).
19.2. Die Abnahme setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus. Diese beginnt spätestens innerhalb von drei (3) Arbeitstagen, nachdem MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH dem Kunden die Abnahmebereitschaft mitgeteilt hat. Über die Abnahme ist ein von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll zu fertigen, wobei Textform genügt.
19.3. Werden im Rahmen einer Funktionsprüfung keine wesentlichen Mängel festgestellt, hat der Kunde unverzüglich die Abnahme zu erklären. Erklärt der Kunde die Abnahme nicht in angemessener Frist, kann MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH schriftlich eine angemessene Frist zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt mit Ablauf dieser Frist als erfolgt, wenn der Kunde weder die Abnahme schriftlich erklärt noch schriftlich die Gründe für die Verweigerung der Abnahme gegenüber MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH spezifiziert. Die Abnahme gilt darüber hinaus als erfolgt bei produktiver Betriebsaufnahme der zugrunde liegenden Software-Komponente durch den Kunden.
19.4. Für den Fall, dass der Kunde bei der Abnahme Mängel feststellt, ist MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH verpflichtet, diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Von der erfolgten Mängelbeseitigung ist der Kunde zu unterrichten. In diesem Fall hat der Kunde zwei (2) Wochen Zeit, die Abnahme zu erklären. Versäumt er diese Frist, gilt die Abnahme hinsichtlich der Mängelbeseitigung als erteilt. Eine etwaige eingeschränkte Abnahme ist durch eine genaue Mängelbeschreibung zu ergänzen.
19.5. Der Kunde ist nur dann berechtigt, die Abnahme zu verweigern, wenn Fehler der Fehlerklasse 1 oder eine unangemessene Anzahl von Fehlern der Fehlerklasse 2 vorliegen. Die Zuordnung von Fehlern zu den Fehlerkategorien erfolgt in Abstimmung zwischen dem Kunden und MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH. Die endgültige Entscheidung bleibt MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH vorbehalten. Es werden folgende Fehlerklassen definiert:
▪ Fehlerklasse 1 = schwerer Fehler (Priorität 1) bezeichnet einen Mangel, der die Nutzung der Software unmöglich macht (Systemstillstand).
▪ Fehlerklasse 2 = mittelschwerer Fehler (Priorität 2) bezeichnet einen Mangel, der die Nutzung der Software erheblich einschränkt.
▪ Fehlerklasse 3 = geringfügiger Fehler (Priorität 3) bezeichnet einen leichten Mangel, bei dem die Nutzung der Software ohne oder mit unwesentlichen Einschränkungen möglich ist.
19.6. Mängel, welche der Kunde innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten nach der Abnahme rügt, werden von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH unentgeltlich beseitigt. Kommt MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH der Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so ist der Kunde berechtigt, ohne Setzung einer weiteren Nachfrist die vereinbarte Vergütung herabzusetzen. Der Kunde trägt die Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner Mitwirkungspflichten. Folgen, die aus einer Verletzung der Mitwirkungspflichten entstehen, insbesondere Terminverschiebungen, gehen nicht zu Lasten von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH.
20. LEISTUNGSUMFANG
20.1. Neben der Einräumung der Nutzungsrechte an der Software (vgl. oben) ist die Erbringung von Support- und Managed-Service-Leistungen (nachfolgend „Serviceleistungen“) für die im Angebot spezifizierten Software-Komponenten weiterer Bestandteil der On-Premise- bzw. SaaS/Cloud-Leistungen und im Rahmen der Subscription der Kibi Software enthalten. Die Serviceleistungen erfolgen nach Maßgabe der jeweiligen Beauftragung im Angebot.
20.2. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH ist aufgrund der bloßen Lizenzerteilung nicht verpflichtet, die Mitarbeiter des Kunden bzw. des Endkunden einzuweisen oder zu schulen. Die Subscriptions beinhalten den Zugang zu Online-Trainingsunterlagen/-Videos für die Nutzer des Systems; darüber hinausgehende Einweisungs- und Schulungsleistungen zur gegenständlichen Software bietet MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH gegen Vergütung an. Der Kunde wird einen oder mehrere Mitarbeiter hinsichtlich der System-Komponenten fachlich qualifizieren, z. B. durch Schulungen bei MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH. Solche Schulungen sind gesondert zu beauftragen. Diese Ansprechpartner leisten den internen Anwendersupport und geben Supportanfragen an MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH weiter. Ein 1st-Level-Support (Helpdesk) ist nur via Servicepartner verfügbar, nicht bei MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH direkt.
20.3. Die Serviceleistungen dienen der Erhaltung der Betriebsbereitschaft der vertragsgegenständlichen Software-Komponenten, schließen jedoch keine Garantie einer stets störungsfreien Arbeitsweise ein.
20.4. Bei On Premise: Betriebssysteme und eine Docker-Umgebung sind nicht Vertragsgegenstand, sondern Installationsvoraussetzungen für die KIBI Software-Produkte von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH.
20.5. Die Serviceleistungen von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH erfolgen durch den Einsatz eines Ticket-Systems, eines Remote-Diagnose-Tools über eine Remote-Verbindung zu den installierten Systemen und/oder durch telefonische bzw. E-Mail-Unterstützung (Hotline) innerhalb der vereinbarten Service-Bereitschaftszeiten. Darüber hinaus und soweit erforderlich, finden Maßnahmen zur Störungsbeseitigung bei gesonderter Beauftragung am Installationsort statt.
20.6. Kontaktmöglichkeiten, sofern nicht anders vereinbart:
▪ E-Mail: scada@menue-mobil.com
▪ Tel.: +43 (0) 5238 88661
▪ Tel. International: +43 (0) 5238 88661
20.7. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH verpflichtet sich, innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit mit der Serviceleistung zu beginnen. Der Abschluss der Instandsetzungsmaßnahmen innerhalb der Reaktionszeit ist nicht geschuldet.
20.8. Im Rahmen des Supports wird die Software durch die Bereitstellung/das Einspielen von Bugfixes, Patches, Service Packs und Updates auf dem jeweils neuesten Stand gehalten. Im Falle von On Premise oder kundenbetriebenen Komponenten liegt die Übernahme dieser Programmstände in der Verantwortung des Kunden. Ferner endet die Leistungsverpflichtung von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH für die vertragsgegenständliche Software zwölf Monate nach Bekanntgabe eines neuen Programmstandes, wobei jeweils die aktuelle Version gepflegt wird. Die Leistungsverpflichtung endet nicht, wenn die Übernahme des neuen Programmstandes für den Kunden unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, die jeweils aktuelle Version zu installieren.
20.9. Updates oder Anpassungen für kundeneigenes Customizing/Individuallösungen erfolgen durch den Kunden oder in einem separat zu beauftragenden Projekt.
20.10. Der Support von Fremdkomponenten unterliegt den Release- und Supportmodellen sowie Support-Policies der jeweiligen Hersteller, an die MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH gebunden ist. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH geht darüber hinaus keine diesbezüglichen Verpflichtungen ein.
21. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN BZW. DES ENDKUNDEN
21.1. Bei der Nutzung der System-Komponenten und bei der Meldung und Eingrenzung von Störungen hat der Kunde bzw. der Endkunde die elektronische Dokumentation und eventuelle sonstige Hinweise von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH zu beachten, insbesondere Installationsanleitungen, Administratorenhandbücher, Anwenderdokumentationen, Produktbeschreibungen, Release Notes (gemeinsam „Produktinformationen“) in der zuletzt übermittelten oder veröffentlichten Fassung. Insbesondere wird der Kunde ausschließlich herstellerunterstützte Versionen des jeweiligen Betriebssystems, der jeweiligen Docker-Umgebung bzw. des Browsers etc. unter Beachtung der Freigaben für die Programme einsetzen und die von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH bereitgestellten neuen Versionen der kundenbetriebenen Komponenten unverzüglich installieren sowie die dokumentierten Systemvoraussetzungen beachten.
21.2. Der Kunde bzw. der Endkunde gibt MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Serviceleistungen. Insbesondere erhält MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH freien Zugang zu den Servicegegenständen des Endkunden. Die zur Leistungsbringung nötigen technischen Einrichtungen wie Telefon und eine gesicherte und ausreichend performante Remote-Verbindung stellt der Kunde bzw. der Endkunde funktionsbereit und kostenlos zur Verfügung.
22. LEISTUNGSUMFANG SAAS/CLOUD
22.1. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH stellt dem Kunden die im Angebot spezifizierten Komponenten nach den Bestimmungen dieser AGB, dem Angebot und den Anlagen zur Nutzung während der vereinbarten Laufzeit zur Verfügung.
22.2. Der Kunde erhält die technische Möglichkeit und Berechtigung, mittels eines aktuellen Browsers und/oder der von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH überlassenen kundenbetriebenen Komponenten auf die SaaS-Komponenten zuzugreifen, um die System-Komponenten vertragsgemäß zu nutzen.
22.3. Die Installation und Aktualisierung der kundenbetriebenen Komponenten erfolgt durch den Kunden selbst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH stellt die Updates ggf. zum Download zur Verfügung.
22.4. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH wird die SaaS-Komponenten immer in der aktuellen Version anbieten und ist berechtigt, diese neuen Programmstände eigenständig zu aktualisieren. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH ist nicht verpflichtet, die SaaS-Komponenten während eines laufenden Aktualisierungsvorgangs zur Verfügung zu stellen. Mögliche Zeitfenster für die Aktualisierung und maximale Dauer der Nicht-Verfügbarkeit der SaaS-Komponenten sind im SLA definiert.
22.5. Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass eine Änderung der vereinbarten Service Level erforderlich werden kann, um auf Veränderungen der betrieblichen und/oder technischen Anforderungen oder Änderungen in der Lieferkette zu reagieren, insbesondere beim Wechsel eines Subunternehmers. In diesem Fall werden sich die Vertragspartner gemeinschaftlich um eine Lösung bemühen. Kann keine Einigung erzielt werden, hat jeder Vertragspartner das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Eintritts der Änderung, sofern die Fortsetzung des Vertrages ihm nicht mehr zumutbar wäre.
22.6. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH ist berechtigt, Änderungen an den System-Komponenten vorzunehmen, insbesondere sofern diese der Sicherung der Funktionalität und der datenschutzrechtlichen Anforderungen dienen.
22.7. Art und Umfang der vertraglichen Leistungen ergeben sich im Übrigen aus dem Angebot und dem SLA. Beratungs-, Schulungs- oder sonstige Dienstleistungen sind gesondert zu beauftragen.
23. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN BZW. DES ENDKUNDEN
23.1. Der Kunde bzw. der Endkunde wird alle vereinbarten (Mitwirkungs-)Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die nachfolgend vereinbarten Inhalte. Hierzu wird der Kunde u. a.:
▪ die System-Komponenten nicht missbräuchlich nutzen oder nutzen lassen, insbesondere keine Informationsangebote mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten übermitteln oder auf solche Informationen hinweisen, die der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößig bzw. pornographisch sind, geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder das Ansehen von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH oder der Subunternehmer schädigen können;
▪ den Versuch unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte, Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder in die System-Komponenten einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze/Systeme von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH oder des Subunternehmers unbefugt einzudringen; insbesondere darf die Sicherheitsüberprüfung der Systeme (sog. Penetration-Testing) nur nach vorheriger Einwilligung durch MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH und unter Beachtung der Richtlinien der jeweiligen Subunternehmer erfolgen;
▪ MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der System-Komponenten durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder sich aus rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der System-Komponenten verbunden sind; der Kunde hat MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH unverzüglich zu informieren, wenn er einen solchen – auch drohenden – Verstoß erkennt;
▪ die vom Kunden vertragsgemäß zur Nutzung berechtigten Nutzer verpflichten, die Mitwirkungspflichten ihrerseits einzuhalten.
23.2. Soweit MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungspflichten des Kunden bzw. des Endkunden an der eigenen Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung gehindert ist, ist MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH für etwaige sich daraus ergebende Leistungsmängel nicht verantwortlich.
23.3. Der Kunde bzw. der Endkunde ist in seinem Verantwortungsbereich für die Schaffung der zur vertragsgemäßen Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen notwendigen Systemvoraussetzungen selbst verantwortlich, insbesondere dafür, eine für die eigenen Zwecke angemessene Verbindung zum Übergabepunkt (Router des Rechenzentrums) bereitzustellen (Zugangsvoraussetzungen).
24. VERTRAGSWIDRIGE NUTZUNG DER SYSTEM-KOMPONENTEN
24.1. MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH ist berechtigt, im Falle eines Verstoßes des Kunden oder des Endkunden/Nutzers gegen eine der in diesem Vertrag festgelegten wesentlichen Pflichten, insbesondere der Mitwirkungspflichten, nach fruchtlosem Ablauf einer zur Beseitigung des Verstoßes gesetzten angemessenen Frist den Zugang auf die SaaS-Komponenten und den Datenbestand des Kunden bzw. des Endkunden zu sperren. Der Zugang wird erst dann wiederhergestellt, wenn dieser Verstoß dauerhaft beseitigt bzw. die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer angemessenen strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH und/oder ihrer Subunternehmer ausgeschlossen ist. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatliche Vergütung zu zahlen.
24.2. Im Falle eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten haftet der Kunde bzw. der Endkunde für Handlungen seiner Nutzer wie für eigenes Handeln. Wenn und soweit der Kunde bzw. der Endkunde nicht haftbar ist, hat er auf Verlangen von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Endkunden/Nutzer zu machen, insbesondere Namen und Anschrift mitzuteilen.
25. PFLICHTEN BEI VERTRAGSBEENDIGUNG
25.1. Zu dem zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beendigung des Vertragsverhältnisses oder einer nachvertraglichen Unterstützung, ist MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH verpflichtet, die vom Kunden auf Systemen von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH bzw. des Subunternehmers gespeicherten Daten dem Endkunden auf hierfür marktüblichen Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung in einem marktüblichen Datenformat zur Verfügung zu stellen – üblicherweise in dem Format, in dem MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH die Daten erhalten hat. Im Rahmen der vertraglichen Pflichten ist es ausreichend, z. B. CSV-Dateien oder einen SQL-Export bereitzustellen. Etwaige damit verbundene Kosten trägt der Kunde. Diese über den Vertragsinhalt hinausgehenden Leistungen sind kostenpflichtig zu vereinbaren.
25.2. Leistungen bei Vertragsbeendigung nach den vorstehenden Absätzen sind gesondert nach Aufwand zu vergüten, soweit sie über die Leistungen gemäß Absatz 1 hinausgehen. Hierzu gehört auch eine Vergütung für eine – sofern möglich – Verlängerung des Hostings über die vereinbarte Vertragslaufzeit hinaus. Die Vergütung erfolgt zu den im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages geltenden allgemeinen Vergütungssätzen von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH für Dienstleistungen oder – soweit einschlägig – nach den zuletzt vereinbarten Tagessätzen. Zusätzlich hat der Kunde MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH sämtliche angefallenen und erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen.
26. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
26.1. Die schriftlichen oder in dokumentierter elektronischer Form ausgetauschten Vereinbarungen der Vertragsparteien, insbesondere ein Vertrag (nebst Anlagen) oder das vom Kunden angenommene Angebot, einschließlich der MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH Kibi AGB und der hierin referenzierten mitgeltenden Dokumente, stellen die gesamte vertragliche Vereinbarung der Vertragspartner im Hinblick auf den Vertragsgegenstand dar.
26.2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Jegliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen ebenfalls der Schriftform oder eines dokumentierten elektronischen Formats und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Eine Abbedingung des Schriftformerfordernisses muss ebenfalls schriftlich erfolgen.
26.3. Soweit zwischen den Vertragspartnern von den AGB abweichende individuelle Vereinbarungen getroffen werden, gehen diese den AGB vor.
26.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt – soweit erforderlich – eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt; das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.
26.5. Gegen Ansprüche von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
26.6. Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern unterliegt dem nationalen Recht des Sitzes der jeweils kontrahierenden MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH-Gesellschaft unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Verbindung mit diesem Vertrag sowie Erfüllungsort ist der Sitz von MENÜMOBIL FOOD SERVICE SYSTEMS GMBH.